Vorgangsweise bei Baumaßnahmen

  • Bauherr ist in der Regel die Pfarre (juristischer Rechtsträger z.B. r.k. Pfarrkirche)
  • Willensbildung zur Bautätigkeit innerhalb der Pfarre (PKR, PGR; Installierung eines Bauausschusses; Zusammensetzung des Bauausschusses).
  • Kontakt mit Eb. Bauamt (zur Beratung der weiteren Vorgangsweise)
  • Feststellung ob Denkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz (derzeit alle kirchlichen Gebäude aufgrund § 2 unter Denkmalschutz bis Ende 2009; ab dann nur jene Objekte, die vom Denkmalamt unter Schutz gestellt wurden – hier ist Denkmalamt selbst aktiv).
  • Möglichkeit der Entlassung aus § 2 durch Feststellungsverfahren des BDA über Ansuchen der Pfarre.
  • Schriftliches Ansuchen an Kunst- und Denkmalkommission um Kommissionierung.
  • Erstellung einer Planung (Bauamt, Planer nach Wahl der Pfarre oder Wettbewerb in Form eines Gutachterverfahrens oder eines offenen Architektenwettbewerbes mit Bestellung einer Jury).
  • Diverse Untersuchungen (Angebote einholen). Statische Untersuchungen (Fundamente, Gewölbe und Decken, Emporen, Dachkonstruktion udgl.)
    Raumklimatische Untersuchung als Grundlage für die Festlegung des Heizungs- und Lüftungssystems. 
    Bauhistorische Befundung in Absprache mit dem BDA. Restauratorische Befundungen in Absprache mit dem BDA.
    Archäologische Untersuchungen
  • Bescheidmäßige Bewilligung der geplanten Baumaßnahme
    BDA und Baubehörde
  • Kostenschätzung oder Kostenermittlung
  • Eingabe zum Haushaltsplan in der FIKA
  • Formular Budgeteingabe
  • Finanzierungsplan mit FIKA vereinbaren (Subventionen: z.B. Gemeinde, Land,
    BDA Salzburg oder Ministerium) – „Grüne Liste“
  • Ausschreibungen der auszuführenden Arbeiten.
  • Vergabeverhandlungen
  • Auftragsvergabe
  • Bestellung eines Bauleiters (örtliche Bauaufsicht, Bauüberwachung).
  • Festlegung des Zahlungsverkehres (z.B. durch Pfarre oder durch Eb. Buchhaltung) und Baukostenkontrolle (Festlegung wer dies durchführt z.B. die Bauleitung, die Pfarre, das Eb. Bauamt).
  • Oberleitung durch Eb. Bauamt (Aufsichtsbehörde)
  • Abrechnungen, Schlussrechnung, Haftrücklass.
  • Bauherrenverpflichtung - Bauarbeiten Koordinationsgesetz (BauKG = Europagesetz) - Bestellung eines „Projektleiters“ – Planungs- und Baustellenkoordinator (sind nicht die Aufgaben des Planenden und der Bauleitung).

Bauwerks- und substanzerhaltende Maßnahmen

Im Wesentlichen in der Diözesanen Bauordnung geregelt (siehe § 8, 9, 12, 14). Beobachtung des Bauzustandes wie „ein guter Hausvater“.
 

  • Dächer, Regenablaufrohre > Ableitung, Reinigung
  • Kamine und Kaminköpfe
  • Dachrinnen (auf Dichtheit prüfen, Reinigung speziell vor Winter z.B. Laub),
  • Entleerung der Regensinkkästen
  • Schneefänge
  • Fassade (Putz, Anstrich, Holzanstriche)
  • Fenster (Verkittungen, Anstriche, Verglasungen, Beschläge)
  • Fensterbleche (Neigung nach außen, Verkittungen zum Putzanschluss, Anschluss an die Fensterstöcke).
  • Kittfugen
  • Fußböden (Verschmutzungen, Oberflächenbehandlung, Ebenflächigkeit)
  • Inventar  (Altäre, Bilder, Paramente und Textilien) > auf Wurmbefall, Schwamm, Fassungen, Verunreinigungen, Feuchtigkeitsschäden, Staub etc.
  • Drainagen – 1 x jährliche Funktion prüfen, durchspülen – reinigen.


Zuständige Behörden, Ämter und Gremien bei Baumaßnahmen

  • FIKA delegiert an Bauamt (Diözesane Aufsichtsbehörde);
  • Eb. Kunst- und Denkmalkommission
  • BDA – Landeskonservatorat für Salzburg
  • Baubehörde (1. Instanz = Bürgermeister) – Salzburger Baugesetze z.B.: Baupolizeigesetz (baujuristische Belange), Bautechnikgesetz (Technische Vorschreibungen), Raumordnungsgesetz z.B. Flächenwidmungsplan, Raumordnung), Bebauungsgrundlagengesetz (Ausnutzbarkeit von Grundflächen, Bauansuchen, Baubewilligungsverfahren, Grundabtretungen etc.)
  • BH. SVK bzw. OBS

Denkmalliste Bundesdenkmalamt (Link)

 

 

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