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Pfarrkirche zum heiligen Johannes von Nepomuk

 

 

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Gedanken zu einem Kirchenaustritt:

Wenn jemand aus der röm. kath. Kirche austritt, verabschiedet es sich freiwillig von der Glaubensgemeinschaft, der es seit der Taufe angehört hat. "Mitglied" der Kirche wird man durch die Taufe. Wer getauft ist, gehört unwiderruflich zur Gemeinschaft mit Jesus Christus und zur Gemeinschaft derer, die an Jesus Christus glauben. So verstanden gibt es keine Kündigung, keinen Austritt aus der Gemeinschaft der Gläubigen. Deshalb findet beim Wiedereintritt auch keine zweite Taufe statt. Wenn man in Österreich vom Kirchenaustritt spricht, dann ist der Verwaltungsakt gemeint, bei dem Getaufte vor dem Staat erklären, dass sie nicht mehr zu ihrer Religionsgemeinschaft gehören wollen. Die Kirche urteilt nicht über innere Beweggründe, die zu diesem Schritt führen. Sie respektiert die persönliche Entscheidung. Äußerlich dokumentiert sich der Kirchenaustritt durch den Wegfall der "Kirchensteuer", richtig "Kirchenbeitrag" genannt. Doch mit dieser Kirchenaustrittserklärung stellt er/sie sich auch außerhalb der sichtbaren kirchlichen Gemeinschaft und ist damit auch vom Empfang der Sakramente ausgeschlossen. Wer vor der staatlichen Behörde erklärt, dass er/sie nicht mehr der röm. kath. Kirche angehören will, trennt sich von der Kirche und verliert damit das Recht auf Teilnahme am sakramentalen Leben. Er/sie kann auch kein Patenamt bei einer Taufe oder einer Firmung übernehmen. Wenn der/die Ausgetretene bis zum Tod keine Sinnesänderung zeigt, kann für ihn/sie kein kirchliches Begräbnis gefeiert werden. Wenn also jemand stirbt, der/die aus der röm. kath. Kirche ausgetreten ist, bedeutet dies für gläubige Familienangehörige eine besondere Sorge. Die feierliche Begräbnismesse und das kirchliche Begräbnis mit dem Glockengeläute kann nicht stattfinden. Wer aus der Kirche ausgetreten ist und seinen Schritt rückgängig machen will, wird bei der Kirche immer offene Türen finden!