Kirchenmusikreferat
  • Noten und CDs
  • Unterricht/Kurse
  • Wir über uns
  • Ihr Anliegen
    • Kirchenmusik in der Stadt Salzburg
    • Ehrungen
    • Liedplan
    • Honorarsätze
    • Orgelneubau/Restaurierung
    • Glocken/Glockenstühle
  • Veranstaltungen
  • Kontakt
  • Aktuelles
  • Salzburger Kirchenmusikwoche
  • Salzburger Orgelwoche
  • Orgeltag
  • Orgeldatenbank
  • Glockendatenbank
  • Noten und CDs
  • Unterricht/Kurse
  • Wir über uns
  • Ihr Anliegen
    • Kirchenmusik in der Stadt Salzburg
    • Ehrungen
    • Liedplan
    • Honorarsätze
    • Orgelneubau/Restaurierung
    • Glocken/Glockenstühle
  • Veranstaltungen
  • Kontakt
  • Aktuelles
  • Salzburger Kirchenmusikwoche
  • Salzburger Orgelwoche
  • Orgeltag
  • Orgeldatenbank
  • Glockendatenbank

Honorarsätze

Mit 1. Jänner 2014 traten auf Beschluss des Erzbischöflichen Konsistoriums neue Honorarsätze für kirchenmusikalische Dienste in Kraft. Nachstehend finden Sie die detaillierten Angaben über die Höhe der Honorarbeträge, wie auch über die verschiedenen Kategorien der Einstufung und der Auszahlungsmodalitäten.

Kategorie A I:
Abgeschlossenes Universitätsstudium der Studienrichtung Kirchenmusik: € 34,00

Kategorie A II:
Abgeschlossenes Universitätsstudium der Studienrichtungen Orgel, Chorleitung oder Musikpädagogik: € 31,00

Kategorie B:
Abgeschlossene Kirchenmusikausbildung an einem (Diözesan-) Konservatorium oder 1. Diplomprüfung an einer Musikuniversität: € 27,00

Kategorie C:
Abgeschlossene diözesane Kirchenmusikausbildung (Kirchenmusik-C-Prüfung) oder laufende Ausbildung an einem (Diözesan-) Konservatorium oder an einer Musikuniversität, sowie die Ausbildung an einer pädagogischen Akademie: € 23,00

Kategorie D:
Ohne Prüfungsnachweis: € 18,00

Die angeführten Honorarsätze gelten für alle kirchenmusikalischen Dienste von Organisten/innen und Chorleiter/innen bei liturgischen Feiern und bei Chorproben, unabhängig von ihrer Dauer.

Bei Trauungen und Beerdigungen sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen. Als Richtwert dafür kann ein Zuschlag von 50 % zu den geltenden Honorarsätzen genommen werden.

Auf die Honorare sind Naturalleistungen einzurechnen.

Fahrtkosten:
Eine Vergütung der Fahrtkosten ist vorzusehen.

Honorarverträge:
In beidseitigem Interesse muß der Abschluss eines Honorarvertrages getätigt werden. Durch den Honorarvertrag wird kein Dienstverhältnis begründet, weshalb es ausschließlich Angelegenheit des Honorarempfängers ist, allfällige Steuer- und Versicherungspflichten zu erfüllen. Dem Honorarempfänger ist zur Kenntnis zu bringen, dass er seitens der Pfarre weder sozial- noch unfallversichert ist. Der Auszahlungsmodus richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.

 

Honorarvereinbarung (64 KB) 


  • Newsletter
  •  | Impressum
  •  | Datenschutz
  •  | Sitemap
  •  | Kontakt
AAA Drucken